Militärdienstpflicht und ziviler Ersatzdienst

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«Jeder Schweizer ist wehrpflichtig.» Artikel 18 der Bundesverfassung von 1848 ist eindeutig. Die Wehrpflicht war damals eine Grundvoraussetzung der Unabhängigkeit der Heimat und ist es auch in den Zeiten der zweiten Verfassung des schweizerischen Bundesstaates, jener von 1874 geblieben. Volk und Stände haben am 17. Mai 1992 einen Zusatz zu dieser Verfassungsbestimmung angenommen, welcher lautet: «Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.» In der heute geltenden Bundesverfassung von 1999 ist daraus Artikel 59, Absatz 1 geworden: «Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.»

An diesem Aussagenpaar sind beide Teile bedeutungsschwer: Die Verfassung verlangt von den Schweizern den Militärdienst. Gleichzeitig anerkennt sie besondere – in einem Gesetz zu präzisierende – Umstände, unter welchen, im Sinne einer Ausnahme, «Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können», einen zivilen Ersatzdienst leisten können.

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Der Rütlirapport General Henri Guisans mit seinen Kommandanten bekräftigte am 25. Juli 1940 den Willen der schweizerischen Demokratie, sich zwischen dem nationalsozialistischen Reich Hitlers und dem faschistischen Impero Mussolinis in Unabhängigkeit zu behaupten und in Freiheit.

Warum war, warum ist in den Augen einer grossen Mehrheit des Volkes die Militärdienstpflicht besonders wichtig? Nun, wir hätten als unabhängiges und demokratisches und republikanisches Staatswesen – als einziges zwischen Atlantik und Ural – das ganze blutige und gefährliche 20. Jahrhundert hindurch nicht jeden Tag in Freiheit gelebt ohne die Armee und ohne die von der Existenz der Armee nicht zu trennende Wehr- bzw. mit ihrem moderneren Namen Militärdienstpflicht. 

Adolf Hitler bezeichnete die Schweiz als das «widerwärtigste und erbärmlichste Volk und Staatengebilde», die Schweizer als «Todfeinde des neuen Deutschland»; er bezeichnete Wilhelm Tell als «Schweizer Heckenschützen» und er verbot die Aufführung des Schauspiels von Friedrich Schiller. Es bedarf keiner Generalstabsausbildung, um zu ermessen, dass ein solcher Staatschef, im Besitz der grössten Militärmacht des Kontinents, nicht zugewartet hätte, die Schweiz auszulöschen. «Hätte», wenn ihm nicht einerseits andere Pläne wichtiger gewesen wären. «Hätte», wenn er nicht damit hätte rechnen müssen, dass die an der Grenze wie im Alpenraum des Réduit bereitstehende Schweizer Armee vom ersten Tag eines Angriffs an die deutschen Kohlen- und Stahltransporte unterbrechen, die Transversalen danach verteidigen und am Ende auf Monate hinaus unbrauchbar machen würde. Das war nicht die Zeit, in der Schweiz Dienstverweigerung zu entkriminalisieren. Immerhin sah 1950, fünf Jahre nach dem Zweiten Weltkrieg, das Militärstrafgesetz den Vollzug der Gefängnisstrafe als Haft und ohne Ehrenfolgen dann vor, wenn der Verweigerer aus religiösen Gründen und in schwerer Seelennot gehandelt hatte.

Barras-Reform und Volksabstimmung

Wehrpflicht und Armee haben die Freiheit nicht allein bewahrt, aber die Leistung der Freiheitsbewahrung wäre ohne Wehrpflicht und Armee nicht zu erbringen gewesen. Dieses Bewusstsein liess das im Kalten Krieg weiterhin stark herausgeforderte Schweizer Volk – was wir heute schon wissen genügt, um beizufügen «verständlicherweise» – 1977 und 1984 klar gegen einen Ersatzdienst stimmen. Erst als der Kalte Krieg sich erkennbar seinem Ende zu neigte, gewann die Überzeugung eine Mehrheit, den Dienstverweigerern einen gesetzlichen Platz im eidgenössischen Konsens einzuräumen und eine nicht mehr notwendige Härte zu beseitigen. Oberauditor Raphaël Barras wies mit einer weiteren Reform des Militärstrafgesetzes 1990 den Weg. Sie wurde 1991 durch das Schweizervolk im Rahmen einer Referendumsabstimmung gutgeheissen. Dienstverweigerer aus Gewissensgründen sollten hinfort einen Arbeitsdienst leisten, der durch das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit zu organisieren war.

Beabsichtigte Raphaël Barras, durch Milderungen auf Gesetzesstufe dem veränderten Zeitgeist gerecht zu werden, zielte Nationalrat Helmut Hubacher seit 1989 auf die Neufassung des Verfassungsartikels. Dass dieser 1992 mit über 82 % der Stimmen angenommen wurde, war Ausdruck jenes Willens zu tragfähigen Kompromissen, wie sie in der Schweizer Politik unter bestimmten, besonderen Umständen möglich waren und glücklicherweise sind.

Das Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst vom 6. Oktober 1995 – der Name Zivildienstgesetz ist eine Verkürzung, aber genauso amtlich wie die Abkürzung ZDG – ist die Basis für die praktische Umsetzung des Verfassungsauftrages seit dem Inkrafttreten am 1. Oktober 1996 und über alle seither erfolgten 12 Änderungen und die eine Berichtigung des italienischen Textes hinweg.

Dabei sind in der Geschichte der 20-jährigen Institution drei Phasen deutlich zu unterscheiden.

Drei Phasen in der Geschichte des Zivildienstes

In einer ersten Phase von 1997 bis 2008 oszillierte die Zahl der Zulassungen zwischen 960 und 1967 im Jahr. Diese Grössenordnung entsprach dem Geist der Verfassung, welche von der Militärdienstpflicht ausgeht, jedoch auf Gesetzesstufe einen Ersatz zulässt. Grundsätzlich waren die Gesuche durch eine zunächst von Anton Keller, ab 2006 von Monika Bürge-Leu präsidierte Zulassungskommission zu prüfen.

Die zweite Phase umfasste die beiden Jahre 2009 und 2010 mit 6720 bzw. 6826 Zulassungen zum «länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst)». Der Anstieg war eine Folge der Gesetzesänderung vom 3. Oktober 2008, zu welcher die Stichworte Abschaffung der Zulassungskommission und Tatbeweis gehören. Artikel 16b besagte nun: «Das Gesuch muss eine Erklärung der gesuchstellenden Person enthalten, dass sie den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren kann und bereit ist, Zivildienst nach diesem Gesetz zu leisten.» Artikel 18b bestimmte: «Wer den Entscheid über die Zulassung zum Zivildienst während einer Militärdienstleistung erhält, wird wenn möglich am gleichen, spätestens am folgenden Tag aus der Militärdienstleistung entlassen.» Konkret bedeutete das die Möglichkeit, den schuldigen Militärdienst beim Auftauchen selbst bescheidener Schwierigkeiten via einfache Erklärung und Gesuchsbewilligung zu verlassen.

Die bundesrätliche Verordnungsrevision vom 10. Dezember 2010 leitete die dritte Phase ein, die seit 2011 dauert und während welcher die Zulassungen sich von 4670 bis 5836 im Jahr bewegten, das heisst die Spitzenzahlen von 2009 und 2010 nicht mehr erreichten. Der Hauptgrund dafür liegt in der klar auf die Unterbindung von Missbräuchen zielenden Bestimmung von Artikel 26, Absatz 1: «Die Vollzugsstelle entscheidet über die Gesuche frühestens vier Wochen nach Eingang.» Ein während eines Wiederholungskurses eingereichtes Gesuch konnte danach nicht mehr während der Dauer eines Wiederholungskurses entschieden werden.

Wünsche für die Zukunft

Bürger und Bürgerinnen, die diesen Ehrentitel verdienen, stehen zum ganzen Text der Bundesverfassung, denn auf einer solchen Haltung beruht die Stabilität unserer einzigartigen föderalistischen, demokratischen und republikanischen Eidgenossenschaft. Wer, wie der Schreibende, von jedermann verlangt, dass der Verfassungsauftrag des Militärdienstes, den Schweizer zu leisten haben, ernst genommen werde, wird deshalb auch jederzeit dazu stehen, dass für Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, ein Ersatzdienst vorgesehen ist. Wenn, wie ich mich selbst wiederholt persönlich überzeugt habe, dieser Ersatzdienst tatsächlich «für die Erfüllung wichtiger Aufgaben der Gemeinschaft» geleistet wird, gibt es keinen Grund, weshalb nicht auch ein alter Soldat dem zivilen Ersatzdienst eine lange und erfolgreiche Zukunft wünschen kann.

Autor

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Dr. phil. Jürg Stüssi-Lauterburg aus Windisch AG ist Experte der Schweizer Geschichte mit Schwerpunkt Militärgeschichte. Er wurde 1984 Chef der Eidg. Militärbibliothek und ist von 2007 bis zu seiner Pensionierung 2016 Chef der Bibliothek am Guisanplatz gewesen. Gleichzeitig war er Stabsmitarbeiter des Vorstehers VBS unter den Bundesräten Adolf Ogi, Samuel Schmid, Ueli Maurer und Guy Parmelin. Stüssi-Lauterburg diente seinen Mitbürgern und Mitbürgerinnen im Gemeinderat von Windisch und im Grossen Rat Aargau und heute noch als Bezirksrichter in Brugg AG. In der Armee begann er als Rekrut der Luftschutztruppen und bekleidete am Schluss den Grad eines Obersten im Generalstab.

Letzte Änderung 10.03.2020

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