Die Zahl der Zulassungen zum zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) ist unverändert hoch. Ebenfalls hoch bleibt die Zahl der Armeeangehörigen, die ein Zulassungsgesuch zum Zivildienst stellen, nachdem sie bereits einen wesentlichen Teil ihrer Militärdienstpflicht in der Armee geleistet haben. Mit sechs Massnahmen sollen die Zulassungsbedingungen für den Zivildienst verschärft werden, um damit die Verfassungsvorgabe einzuhalten, gemäss der keine Wahlfreiheit zwischen Militärdienst und zivilem Ersatzdienst besteht.
Wer den Militärdienst nicht mit seinem Gewissen vereinbaren kann, hat die Möglichkeit, Zivildienst zu leisten. Er muss dafür ein Gesuch stellen. Seit 2009 weisen Gesuchsteller ihren Gewissenskonflikt mit ihrer Bereitschaft nach, im Zivildienst 1,5-mal so viele Diensttage zu leisten wie im Militär.
Mit dieser Massnahme soll die Anzahl Armeeangehöriger reduziert werden, die die Armee nach abgeschlossener Rekrutenschule (RS) für den Zivildienst verlassen. Wer in den Zivildienst wechselt, muss mindestens 150 Zivildiensttage leisten, unabhängig davon, wie viele Diensttage im Militär noch verbleiben würden. Damit wird verhindert, dass die zusätzliche Dienstzeit im Zivildienst nur noch wenige Wochen oder gar Tage beträgt.
Dadurch sollen die Abgänge von Dienstleistenden in Funktionen mit erhöhten Anforderungen reduziert werden, da die Armee so qualifizierte Personen verliert. Im Fokus dieser Massnahme stehen höhere Unteroffiziere oder Offiziere, die durch den tieferen Faktor 1,1 privilegiert sind.
Der Armee fehlt medizinisches Personal. Mediziner und Medizinstudenten können den Zivildienst heute als berufliche Erfahrung nutzen, indem sie einen Einsatz in ihrem Fachgebiet absolvieren. Dies macht den Zivildienst für sie attraktiv. Zivildiensteinsätze, die ein Studium der Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin erfordern, sollen darum nicht mehr erlaubt sein.
Mediziner und Medizinstudenten können bei einem Gewissenskonflikt aber weiterhin Zivildienst in einem anderen Tätigkeitsbereich leisten.
Dank dieser Massnahme soll es nicht mehr möglich sein, dass Armeeangehörige mit 0 Restdiensttagen zum Zivildienst zugelassen werden und so die jährliche Schiesspflicht umgehen.
Bei einem Aufgebot zum Aktiv- oder Assistenzdienst kann jedoch weiterhin ein Zivildienstgesuch gestellt werden.
Mit der jährlichen Einsatzpflicht wird eine Angleichung an den Dienstleistungsrhythmus der Militärdienstpflichtigen und damit die Stärkung der Gleichwertigkeit dieser beiden Dienstformen bezweckt. Zivildienstpflichtige müssen ab dem Jahr nach ihrem ersten Einsatz jährlich Dienst leisten. Bisher konnten Zivildiensteinsätze freier geplant werden.
Der Zivildienst umfasst einen sogenannten langen Einsatz von 180 Tagen. Er entspricht der RS im Militär, dauert aber länger. Wer vor oder während der RS ein Gesuch für den Zivildienst stellt, muss neu den langen Einsatz bereits im Jahr nach der Zulassung absolvieren. So gilt die gleiche Regel wie im Militär: Aus der RS entlassene Personen werden rasch wieder aufgeboten.
Argumente von Bundesrat und Parlament
Der Zivildienst ist die Ausnahme von der Regel, dass alle Schweizer Männer Militärdienst leisten müssen. Mit der Vorlage wird dieser Grundsatz konsequent durchgesetzt. Vor allem die vielen späten Wechsel aus der Armee in den Zivildienst sind ein Problem, das gelöst werden soll. Zudem ist der Zivildienst heute zu attraktiv. Deshalb sollen Vorteile für Zivildienstpflichtige beseitigt werden.
Argumente des Referendumskomitee
Die Vorlage reduziert die Zahl der Zivildienstleistenden massiv, stärkt die Armee jedoch nicht. Die Zivis werden fehlen, wo sie am dringendsten gebraucht werden. Das schadet dem sozialen Zusammenhalt, der Umwelt und der Sicherheit der Schweiz. Armee und Zivildienst dürfen nicht gegeneinander ausgespielt werden. Wir sind auf alle angewiesen, die sich engagieren wollen. Die Vorlage verstösst gegen die Verfassung und ist bloss der erste Schritt zur vollständigen Abschaffung des Zivildienstes.
FAQ
Die Verfassung (Art. 59 Abs. 1 BV) sieht keine freie Wahl zwischen Militär- und Zivildienst vor. Der Tatbeweis des Gewissenskonflikts wird durch die verlängerte Dienstdauer erbracht (Faktor 1,5). Seit der Abschaffung der Gewissensprüfung 2009 stiegen die Zulassungen jedoch von rund 3 700 (2008) auf über 7 200 (2025). Heute unterstehen rund 60'000 militärdiensttaugliche Personen der Zivildienstpflicht. Der Bundesrat und das Parlament sehen darin ein Anzeichen dafür, dass viele Militärdienstpflichtige den Zivildienst als eine wählbare Alternative zum Militärdienst erachten, auch wenn sie mit einem höheren Zeitaufwand verbunden ist. Eine entsprechende Einstellung höhlt das Prinzip des Tatbeweises zum Vorliegen eines Gewissenskonfliktes aus.
Die vorliegende ZDG-Änderung ist inhaltlich unabhängig von den laufenden parlamentarischen und bundesrätlichen Arbeiten zur allfälligen Einführung einer allgemeinen Sicherheitsdienstpflicht. Sie greift ausschliesslich in das geltende Zivildienstrechtssystem ein und präjudiziert keine Entscheide über eine künftige Ausgestaltung von Dienstpflichten.
Ja. Die seit 2009 geltende Tatbeweislösung, wonach der Nachweis eines Gewissenskonflikts darin besteht, dass 1.5 mal so viele Diensttage geleistet werden müssen, wie im Militär noch übrigbleiben, bleibt unverändert bestehen. Die Anhörung vor einer Zulassungskommission, die sogenannte «Gewissensprüfung», wird nicht wiedereingeführt.
Die Dienstdauer ergibt sich aus dem Maximum zweier Grössen:
- Variante A (bisheriges Recht): Anzahl der noch ausstehenden Militärdiensttage × Faktor 1,5
- Variante B (neu): absolute Mindestdauer von 150 Zivildiensttagen.
Massgebend ist stets die höhere Zahl. Wer noch 120 Militärdiensttage ausstehen hat, leistet weiterhin 180 Zivildiensttage (120 × 1,5 = 180 > 150). Wer noch 80 Tage ausstehen hat, leistet neu 150 statt bisher 120 Zivildiensttage.
Ja. Der Zugang zum Zivildienst bleibt für Mediziner offen. Sie können in allen anerkannten Bereichen des Zivildienstes eingesetzt werden. Allerdings wird es keine Pflichtenhefte mehr geben, die eine spezifische medizinische Ausbildung voraussetzen. Anders gesagt, Mediziner werden nicht mehr als Mediziner Zivildienst leisten können.
Bei Annahme durch das Stimmvolk treten die Gesetzesänderung und entsprechende Änderungen in den Zivildienstverordnungen zu einem vom Bundesrat festzusetzenden späteren Zeitpunkt in Kraft. Das ZIVI wird den genauen Termin den Einsatzbetrieben rechtzeitig kommunizieren. Übergangsbestimmungen werden regeln, wie laufende Zulassungsverfahren und bestehende Dienstverhältnisse behandelt werden.
Wird die Vorlage vom Stimmvolk abgelehnt, tritt die Gesetzesänderung nicht in Kraft. Das bisherige Zivildienstgesetz gilt unverändert weiter