Änderung von Verordnungen im Zivildienstrecht für gezielte Anpassungen und Optimierungen im Vollzug der Zivildienstpflicht
Der Bundesrat hat am 19. Juni 2026 den Änderungen der Zivildienstverordnung (ZDV) und der Verordnung über die Datenbearbeitung im automatisierten Informationssystem des Zivildiensts zugestimmt. Diese Änderungen der Verordnungen stehen weder hinsichtlich des Zeitpunktes des Bundesratsbeschlusses noch ihres Inhaltes in einem Zusammenhang mit der Abstimmung vom 14. Juni 2026 zur Änderung des Zivildienstgesetzes (ZDG).
Die Verordnungsrevision umfasst verschiedene Änderungen im Zivildienst. Dazu gehören die Anpassung der rechtlichen Grundlagen für ein neues Ausbildungskonzept für Zivis, die Erhöhung der Abgaben für Einsatzbetriebe zur Wahrung der Arbeitsmarktneutralität sowie die neuen Vorgaben in den Bereichen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.
Die wichtigsten Änderungen in der Übersicht:
Neues Ausbildungskonzept ab 2028
Zivis besuchen weiterhin Ausbildungskurse, um die notwendigen Kenntnisse für ihre Einsätze zu erwerben. Neu wird das Kursangebot modular aufgebaut und stärker auf die Bedürfnisse der einzelnen Einsatzbereiche ausgerichtet. Es berücksichtigt die grosse Vielfalt innerhalb der Tätigkeitsbereiche besser und erhöht so die Wirkung der Zivildienstleistungen. Für die Einführung des neuen Kurskonzeptes ist ein WTO-Ausschreibungsverfahren nötig, damit sich interessierte Kursanbieter bewerben können. Deshalb treten diese entsprechenden Verordnungsänderungen erst am 1. Januar 2028 in Kraft.
Abgabeerhöhung zur Wahrung der Arbeitsmarktneutralität
Einsatzbetriebe entrichten eine Abgabe an den Bund als Ausgleich für die erhaltene Arbeitsleistung von Zivis. Diese Abgabe wird auf den 1. Januar 2027 um 7,5 Prozent pro Diensttag erhöht.
Grundlage dafür ist die Entwicklung des Nominallohnindexes zwischen 2016 und 2024. Da der Nominallohn seit der letzten Anpassung (2019) um 5 Prozent gestiegen ist, ist eine Erhöhung erforderlich. Über die Höhe der Abgabe entscheidet jeweils der Bundesrat.
Ausgeschlossene Tätigkeiten
Um die Arbeitsmarktneutralität der Zivildiensteinsätze konsequenter zu wahren, sind ab dem neuen Jahr Tätigkeiten in den folgenden Bereichen nicht mehr erlaubt:
Informatik
Personalwesen
Kommunikation
Marketing
Bewirtung von Gästen in Verpflegungseinrichtungen des Einsatzbetriebes
Im Weiteren gilt neu, dass Zivis grundsätzlich zu 50 Prozent Aufgaben im Kernbereich des Tätigkeitsbereichs ausüben müssen. Die Zivis sollen dort eingesetzt werden, wo die Ressourcen für wichtige Aufgaben der Gemeinschaft fehlen oder nicht ausreichen (Art. 2 Zivildienstgesetz). Durch die Tätigkeitsbereiche (Art. 4 Zivildienstgesetz) ist festgelegt, in welchen Bereichen dieser Bedarf besteht. Ausnahmen sind nur unter bestimmten Bedingungen möglich.
Vereinfachter Widerruf der Anerkennung als Einsatzbetrieb
Das Bundesamt für Zivildienst kann die Anerkennung von Einsatzbetrieben künftig einfacher widerrufen, wenn in einem Einsatzbetrieb im Durchschnitt der letzten drei Jahre weniger als 26 Diensttage geleistet wurden.
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Zivildiensteinsatz
Die Regelungen zur Sicherstellung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes werden konkretisiert und teilweise verschärft. Ziel ist es, das Risiko von schweren Unfällen und Erkrankungen während des Zivildiensteinsatzes zu mindern und im Ereignisfall das Schadensausmass für Zivis und Einsatzbetriebe zu senken
Private Landwirtschaftsbetriebe sowie Umweltbetriebe, in denen Zivis gefährliche Fahrzeuge (z.B. Stapler, Motorsägen etc.) führen oder gefährliche Geräte und Maschinen (z.B. elektrische Heckenschere, Balkenmäher etc.) bedienen, müssen sich einer von der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS zertifizierten Branchenlösung anschliessen.
Dadurch wird sichergestellt, dass die verantwortlichen Personen im Betrieb über die notwendigen Kenntnisse verfügen, um Gefahren frühzeitig zu erkennen und Risiken wirksam zu minimieren.
Zudem müssen Zivis entsprechend instruiert werden. Die geforderte Instruktion vermittelt die notwendigen praktischen Kenntnisse für eine sichere und korrekte Bedienung. Dabei werden unter anderem folgende Themen behandelt:
sichere Arbeitsabläufe und Handgriffe,
Sicherheitsvorrichtungen,
erforderliche Schutzausrüstung,
Verhalten in Notfallsituationen,
betriebs- und gerätespezifische Anweisungen.
Diese Instruktion trägt wesentlich dazu bei, Unfallrisiken zu reduzieren und die Sicherheit am Arbeitsplatz zu erhöhen.
FAQ
Allgemein
Die revidierten Bestimmungen treten per 1. Januar 2027 in Kraft. Die Regelungen zum Kurswesen werden ein Jahr später, das heisst am 1. Januar 2028, in Kraft treten.
Die Änderungen der Zivildienstverordnungen stehen weder hinsichtlich des Zeitpunktes des Bundesratsbeschlusses noch ihres Inhaltes in einem Zusammenhang mit der Abstimmung vom 14. Juni 2026 zur Änderung des Zivildienstgesetzes (ZDG).
Kurswesen
Zivildienstpflichte Personen müssen fachliche Kurse besuchen, um die im jeweiligen Tätigkeitsbereich erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse für ihren Einsatz zu erlangen. Im Rahmen der jährlichen Befragung haben zahlreiche Einsatzbetriebe Optimierungsbedarf im Bereich des Kurswesens angemeldet. Das ZIVI nimmt diese Rückmeldungen auf und nutzt die Neuausschreibung der Kurse ab Juni 2026, um das Kurskonzept entsprechend weiterzuentwickeln. Ziel ist es, den Bedürfnissen der Einsatzbetriebe künftig noch besser Rechnung zu tragen.
Abgaben
Die höheren Ansätze gelten für alle Einsätze, die ab dem 1. Januar 2027 vereinbart werden. Einsätze, die bis am 31.12.2026 vereinbart werden, werden noch nach dem aktuell gültigen Tarif verrechnet.
Zur Wahrung der Arbeitsmarktneutralität der Zivildiensteinsätze gegenüber gewinnorientierten Unternehmen und lohnbeziehenden Arbeitnehmenden leisten Einsatzbetriebe zum Ausgleich für die erhaltene Arbeitskraft eine finanzielle Abgabe an den Bund (Art. 46 Abs. 1 ZDG).
Die Höhe der Abgabe auf dem Grundtarif ist an die Entwicklung der Nominallöhne gekoppelt. Das ZIVI ist verpflichtet, diese Entwicklung regelmässig zu überprüfen. Haben sich die Nominallöhne seit der letzten Anpassung um mindestens 5% erhöht, wird die Abgabe entsprechend angepasst.
Die jüngste Überprüfung hat ergeben, dass die Nominallöhne seit der Anpassung im Jahr 2016 um 7.5% gestiegen sind. Aus diesem Grund werden die Abgaben auf den 1. Januar 2027 um diesen Prozentsatz erhöht.
Nur der Grundtarif ist an die Nominallohnentwicklung gekoppelt.
Ausgeschlossene Aufgaben / 50% Aufgabenanteil im Tätigkeitsbereich
Die entsprechenden Pflichtenhefte müssen angepasst werden. Sie behalten ihre Gültigkeit, bis die Anpassung erfolgt ist.
Der Einsatzbetrieb muss damit einverstanden sein, auf den Pflichtenheften, die weniger als 50% Aufgabenanteil im Tätigkeitsbereich enthalten, Zivis zu beschäftigen, die von Amtes wegen aufgeboten werden. Die Einsatzbetriebe können von den Mitarbeitenden vom ZIVI entsprechende Anfragen erhalten, die sie nicht ablehnen dürfen, wenn sie das Pflichtenheft weiter behalten möchten.
Zur konsequenteren Wahrung der Arbeitsmarktneutralität der Zivildiensteinsätze und zur Stärkung der Wirkung der Zivildiensteinsätze sind einerseits inskünftig Tätigkeiten in den Bereichen Informatik, Personalwesen, Kommunikation, Marketing und zur Bewirtung von Gästen in Verpflegungseinrichtungen des Einsatzbetriebs unzulässig.
Das ZIVI kann Pflichtenhefte bewilligen, deren Aufgabenanteil im Tätigkeitsbereich weniger als 50% beträgt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: der Einsatzbetrieb führt mindestens alle zwei Jahre Einsätze auf einem Pflichtenheft durch, das einen Aufgabenanteil von mindestens 50% im Tätigkeitsbereich aufweist. Zudem muss der Einsatzbetrieb bereit sein, Zivildienstleistende, die von Amtes wegen aufgeboten werden, auf dem Pflichtenheft zu beschäftigen, das einen Aufgabenanteil von weniger als 50% im Tätigkeitsbereich aufweist.
Ja, bereits aufgebotene Zivis können wir geplant eingesetzt werden.
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
Alle, für die eine formalisierte Ausbildung benötigt wird, wie z.B. Staplergeräte, Motorsäge.
Alle, mit denen man sich bei inkorrekter Bedienung schwere oder gar tödliche Verletzungen zuziehen kann, z.B. elektronische Heckenschere, Balkenmäher.
In allen privaten Landwirtschaftsbetrieben und in Umweltbetrieben, in denen die Zivis gefährliche Fahrzeuge führen bzw. gefährliche Geräte und Maschinen bedienen müssen, sind die Zivis erhöhten Unfallrisiken ausgesetzt. Das ZIVI will daher sicherstellen, dass die für die Zivis zuständigen Personen durch entsprechende Fachstellen im Erkennen von Gefahren und im Umgang mit Risiken geschult werden. So kann das Risiko für schwere Unfälle reduziert werden.
Die Regelungen zur Sicherstellung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes wurden konkretisiert und teilweise verschärft. Ziel ist es, das Risiko von schweren Unfällen und Erkrankungen während des Zivildiensteinsatzes zu mindern und im Ereignisfall das Schadensausmass für Zivis und Einsatzbetriebe zu minimieren.