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Veröffentlicht am 19. Juni 2026

Änderung von Verordnungen im Zivildienstrecht für gezielte Anpassungen und Optimierungen im Vollzug der Zivildienstpflicht

Der Bundesrat hat am 19. Juni 2026 den Änderungen der Zivildienstverordnung (ZDV) und der Verordnung über die Datenbearbeitung im automatisierten Informationssystem des Zivildiensts zugestimmt. Diese Änderungen der Verordnungen stehen weder hinsichtlich des Zeitpunktes des Bundesratsbeschlusses noch ihres Inhaltes in einem Zusammenhang mit der Abstimmung vom 14. Juni 2026 zur Änderung des Zivildienstgesetzes (ZDG).

Die Verordnungsrevision umfasst verschiedene Änderungen im Zivildienst. Dazu gehören die Anpassung der rechtlichen Grundlagen für ein neues Ausbildungskonzept für Zivis, die Erhöhung der Abgaben für Einsatzbetriebe zur Wahrung der Arbeitsmarktneutralität sowie die neuen Vorgaben in den Bereichen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.

Die wichtigsten Änderungen in der Übersicht:

Neues Ausbildungskonzept ab 2028

Zivis besuchen weiterhin Ausbildungskurse, um die notwendigen Kenntnisse für ihre Einsätze zu erwerben. Neu wird das Kursangebot modular aufgebaut und stärker auf die Bedürfnisse der einzelnen Einsatzbereiche ausgerichtet. Es berücksichtigt die grosse Vielfalt innerhalb der Tätigkeitsbereiche besser und erhöht so die Wirkung der Zivildienstleistungen. Für die Einführung des neuen Kurskonzeptes ist ein WTO-Ausschreibungsverfahren nötig, damit sich interessierte Kursanbieter bewerben können. Deshalb treten diese entsprechenden Verordnungsänderungen erst am 1. Januar 2028 in Kraft.

Abgabeerhöhung zur Wahrung der Arbeitsmarktneutralität

Einsatzbetriebe entrichten eine Abgabe an den Bund als Ausgleich für die erhaltene Arbeitsleistung von Zivis. Diese Abgabe wird auf den 1. Januar 2027 um 7,5 Prozent pro Diensttag erhöht.

Grundlage dafür ist die Entwicklung des Nominallohnindexes zwischen 2016 und 2024. Da der Nominallohn seit der letzten Anpassung (2019) um 5 Prozent gestiegen ist, ist eine Erhöhung erforderlich. Über die Höhe der Abgabe entscheidet jeweils der Bundesrat.

Ausgeschlossene Tätigkeiten

Um die Arbeitsmarktneutralität der Zivildiensteinsätze konsequenter zu wahren, sind ab dem neuen Jahr Tätigkeiten in den folgenden Bereichen nicht mehr erlaubt:

  • Informatik
  • Personalwesen
  • Kommunikation
  • Marketing
  • Bewirtung von Gästen in Verpflegungseinrichtungen des Einsatzbetriebes

Im Weiteren gilt neu, dass Zivis grundsätzlich zu 50 Prozent Aufgaben im Kernbereich des Tätigkeitsbereichs ausüben müssen. Die Zivis sollen dort eingesetzt werden, wo die Ressourcen für wichtige Aufgaben der Gemeinschaft fehlen oder nicht ausreichen (Art. 2 Zivildienstgesetz). Durch die Tätigkeitsbereiche (Art. 4 Zivildienstgesetz) ist festgelegt, in welchen Bereichen dieser Bedarf besteht. Ausnahmen sind nur unter bestimmten Bedingungen möglich.

Vereinfachter Widerruf der Anerkennung als Einsatzbetrieb

Das Bundesamt für Zivildienst kann die Anerkennung von Einsatzbetrieben künftig einfacher widerrufen, wenn in einem Einsatzbetrieb im Durchschnitt der letzten drei Jahre weniger als 26 Diensttage geleistet wurden.

Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Zivildiensteinsatz

Die Regelungen zur Sicherstellung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes werden konkretisiert und teilweise verschärft. Ziel ist es, das Risiko von schweren Unfällen und Erkrankungen während des Zivildiensteinsatzes zu mindern und im Ereignisfall das Schadensausmass für Zivis und Einsatzbetriebe zu senken

Private Landwirtschaftsbetriebe sowie Umweltbetriebe, in denen Zivis gefährliche Fahrzeuge (z.B. Stapler, Motorsägen etc.) führen oder gefährliche Geräte und Maschinen (z.B. elektrische Heckenschere, Balkenmäher etc.) bedienen, müssen sich einer von der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS zertifizierten Branchenlösung anschliessen.

Dadurch wird sichergestellt, dass die verantwortlichen Personen im Betrieb über die notwendigen Kenntnisse verfügen, um Gefahren frühzeitig zu erkennen und Risiken wirksam zu minimieren.

Zudem müssen Zivis entsprechend instruiert werden. Die geforderte Instruktion vermittelt die notwendigen praktischen Kenntnisse für eine sichere und korrekte Bedienung. Dabei werden unter anderem folgende Themen behandelt:

  • sichere Arbeitsabläufe und Handgriffe,
  • Sicherheitsvorrichtungen,
  • erforderliche Schutzausrüstung,
  • Verhalten in Notfallsituationen,
  • betriebs- und gerätespezifische Anweisungen.

Diese Instruktion trägt wesentlich dazu bei, Unfallrisiken zu reduzieren und die Sicherheit am Arbeitsplatz zu erhöhen.

FAQ

Allgemein

Kurswesen

Abgaben

Ausgeschlossene Aufgaben / 50% Aufgabenanteil im Tätigkeitsbereich

Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz