Zulassungszahlen senken – Die Massnahmen kurz erklärt (Teil 1)

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Der Bundesrat will die Anzahl Zulassungen zum Zivildienst substantiell senken, insbesondere die Zulassungen von eingeteilten Armeeangehörigen. Die Anzahl von Gesuchstellern, die die Rekrutenschule bestanden hatten, ist von 2061 im Jahr 2013 auf 2738 im Jahr 2017 gestiegen. In Prozent ausgedrückt bedeutet dies, dass 40,4 % aller Gesuche, die 2017 eingereicht wurden und die zu einer Zulassung führten, von Gesuchstellern stammten, welche die RS bereits bestanden hatten. Um die Zahl dieser Zulassungen zu verringern, sieht der Bundesrat zwei Massnahmen vor: Erstens sollen alle Zivis mindestens 150 Diensttage leisten und zweitens soll eine Wartefrist von 12 Monaten für Armeeangehörige gelten, die im Zeitpunkt der Bestätigung des Zulassungsgesuchs in die Armee eingeteilt sind.

Wenn mindestens 150 Diensttage im Zivildienst zu leisten sind, werden Gesuchsteller, die ihr Gesuch nach Absolvierung des ersten WK einreichen, mehr Diensttage leisten müssen als heute. Dazu ein Beispiel: Die zu leistenden Diensttage für Zivis werden mit dem Faktor 1,5 berechnet. Abgestellt wird auf die zu leistenden Diensttage in der Armee. Wer rekrutiert worden ist (3 Armeediensttage), seine RS bestanden hat (124 Armeediensttage) und einen WK absolviert hat (19 Armeediensttage), müsste noch 99 Tage in der Armee leisten bis er das Soll von 245 Tagen erfüllt hat. Im Zivildienst müsste er heute 148,5 Diensttage (99 mal 1,5), neu aber 150 Diensttage leisten. Wer sein Gesuch nach dem zweiten WK stellt, muss bislang noch 120 Diensttagen im Zivildienst leisten (neu: 150), nach dem dritten WK noch 91 Tage im Zivildienst (neu: 150) und nach dem vierten WK noch 63 Tage (neu: 150).  Je mehr Diensttage ein Gesuchsteller in der Armee also geleistet hat, desto stärker wirkt sich die Mindestzahl von 150 Diensttagen im Zivildienst auf die Dauer der gesamten Dienstleistung aus.

Die zweite Massnahme greift bei allen Armeeangehörigen, die in die Armee eingeteilt sind und ein Zulassungsgesuch stellen. Die Wartefrist von 12 Monaten bewirkt, dass die Armee individuelle Massnahmen prüfen und gegebenenfalls umsetzen kann, die es dem betroffenen Armeeangehörigen ermöglichen sollen, weiterhin Militärdienst zu leisten. Während der Wartefrist bleibt der Gesuchsteller militärdienstpflichtig.

Letzte Änderung 20.06.2018

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