Zulassungszahlen senken – Die Massnahmen kurz erklärt (Teil 3)

VL-Massnahmen_3_DE

Die fünfte, sechste und siebte Massnahme sollen den Grundsatz der Gleichwertigkeit von Armee- und Zivildienst verstärken.

  • Massnahme 5: Angehörige der Armee, die alle Ausbildungsdiensttage geleistet haben, sollen nicht mehr zum Zivildienst zugelassen werden, es sei denn, sie seien zu einem Aktiv- oder Assistenzdienst aufgeboten. Der Hintergrund: Angehörige der Armee, die sämtliche Armeediensttage geleistet haben, unterstehen noch der Schiesspflicht. Die Massnahme verhindert, dass sie sich mit einem Gesuch um Zulassung zum Zivildienst der Schiesspflicht entziehen können.
  • Massnahme 6: Weiter soll die Pflicht eingeführt werden, den ersten Einsatz bereits im Jahr nach Zulassung vollständig zu leisten. Für die darauffolgenden Jahre besteht zudem eine jährliche Einsatzpflicht. Damit findet eine Angleichung an den Dienstleistungsrhythmus der Armee statt.
  • Massnahme 7: Die letzte Massnahme betrifft Gesuchsteller, die ihr Gesuch aus der Rekrutenschule gestellt und im Zeitpunkt der Zulassung die RS noch nicht bestanden haben: Sie müssen ihren langen Zivildiensteinsatz von 180 Tagen spätestens im Kalenderjahr nach der rechtskräftigen Zulassung abschliessen (heute: bis zum Ende des dritten Kalenderjahrs nach Zulassung).


Damit ist die kurze Serie zu den sieben geplanten Massnahmen beendet. Als nächstes wird der Bundesrat die Ergebnisse der Vernehmlassung auswerten und das weitere Vorgehen im Hinblick auf einen allfälligen Gesetzesentwurf an das Parlament klären.

Letzte Änderung 25.07.2018

Zum Seitenanfang

https://www.zivi.admin.ch/content/zivi/de/home/blog/18023.html