Zugang zu amtlichen Dokumenten

Formular für Gesuche um Zugang zu amtlichen Dokumenten
(Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung)

Das am 1. Juli 2006 in Kraft getretene neue Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) bringt den Wechsel vom «Geheimhaltungsgrundsatz mit Öffentlichkeitsvorbehalt» zum «Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt».

Jede Person hat ein Recht auf Zugang zu amtlichen (fertig gestellten) Dokumenten, ohne ein besonderes Interesse nachweisen zu müssen. Der Zugang kann jedoch zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden. Dieser Zugang bezieht sich nur auf amtliche Dokumente, die nach dem Inkrafttreten des Öffentlichkeitsgesetzes – also nach dem 1. Juli 2006 – erstellt oder empfangen wurden. Das Gesuch kann mündlich oder schriftlich (per Post, Fax, E-Mail) bei der Behörde eingereicht werden, die das Dokument erstellt oder als Hauptadressatin von Dritten erhalten hat, die nicht dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehen. Eine Begründung des Gesuchs ist nicht erforderlich, hingegen muss das angeforderte Dokument hinreichend genau bezeichnet sein durch Angaben wie Datum oder Zeitraum, Sachbereich, Referenznummer und ähnliche. Wir empfehlen die Benützung des untenstehenden Formulars bzw. der Kontaktadresse.

Die Behörde nimmt in der Regel innert 20 Tagen nach Eingang des Gesuchs dazu Stellung, ob sie den Zugang gewähren will. Die Information über die Beschränkung oder Verweigerung des Zugangs sowie die Begründung erfolgen schriftlich. Wenn die Frist nicht eingehalten oder der Zugang nur beschränkt oder gar nicht gewährt wird, kann die gesuchstellende Person ein Schlichtungsverfahren vor dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten und danach ein Beschwerdeverfahren anstreben.

Bei Gewährung des Zugangs können die gewünschten Dokumente entweder per Post oder elektronisch zugestellt oder vor Ort eingesehen werden. Die Bearbeitung des Gesuchs ist gebührenpflichtig; bei geringem Aufwand werden jedoch keine Gebühren erhoben.

Öffentlichkeitsberater des ZIVI
Christian Richterich
Leiter Rechtsdienst
+41 58 468 19 95
christian.richterich@zivi.admin.ch


Gesuchsformular Öffentlichkeitsprinzip

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Letzte Änderung 29.10.2021

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