Beginn und Ende der Dienstpflicht

ZDG-ZDV-REV_2018_DE

Ab 1. Januar 2018 ändern sich einige Regeln rund um den Einsatz von Zivis: zum Beginn und zum Ende der Dienstpflicht, zur Anzahl zu leistender Diensttage oder zur Wahl der Tätigkeitsbereiche. Einerseits ergeben sich die Änderungen aufgrund der Weiterentwicklung der Armee WEA, denn einige Bestimmungen im Zivildienstrecht stützen auf Regeln zur Militärdienstpflicht ab. Anderseits dienen sie der weiteren Optimierung des Vollzugs. Weiter gibt es Anpassungen von Bestimmungen für landwirtschaftliche Einsatzbetriebe. In einer fünfteiligen Webserie stellen wir die wesentlichsten Änderungen vor.

Am Orientierungstag mit 18 Jahren können die jungen Schweizer Männer flexibel wählen, wann sie die Rekrutenschule beginnen wollen: frühestens ab Beginn des 19. Altersjahrs und spätestens in dem Jahr, in dem sie ihr 25. Altersjahr vollenden. Zur Rekrutierung werden sie in der Regel erst 3 bis 12 Monate vor dem Beginn der RS aufgeboten. Diese Neuerung hat für Zivis in doppelter Hinsicht Auswirkungen auf die Zivildienstpflicht.

Erstens berechnet sich für Zivis, die nach dem 1.1.2018 zum Zivildienst zugelassen werden, neu, wann sie aus der Dienstpflicht entlassen werden:

  • zwölf Jahre nach Beginn des Jahres, das ihrer rechtskräftigen Zulassung folgt, für Zivis, die nicht in die Armee eingeteilt waren;
  • am Ende des 10. Kalenderjahres, das der Beförderung zum Soldaten folgt, für Zivis, die in die Armee eingeteilt und Soldaten, Gefreite oder Unteroffiziere waren.


Zivis, die vor dem 1.1.2018 zugelassen wurden, behalten grundsätzlich ihren Entlassungszeitpunkt nach bisherigem Recht: frühestens am Ende des Jahres, in dem sie 30 geworden sind, wenn sie dann schon alle Diensttage geleistet haben, sonst spätestens mit 34. Neu: Für Zivis, die vor ihrer Zulassung zum Zivildienst nicht in die Armee eingeteilt oder die Angehörige der Mannschaft oder Unteroffiziere waren, dauert die Zivildienstpflicht jedoch maximal 12 Jahre ab dem Folgejahr der rechtskräftigen Zulassung. Ist ein Zivi dann noch nicht 34, wird er bereits zu diesem früheren Zeitpunkt entlassen.

Zweitens gilt es für Zivis unter Umständen, ihre Einsätze noch früher und besser mit ihrem Lebensplan zu koordinieren. Stellt ein Zivi sein Gesuch um Zulassung beispielsweise erst im Alter von 24 Jahren, kann sich seine Dienstpflicht noch stärker auf Ausbildung, Beruf und Familie auswirken. Dies umso mehr, da sich auch die Einsatzpflichten ändern (siehe dazu den nächsten Beitrag dieser Serie).

Achtung: Eine geplante Ausbildung, erhöhte Anforderungen im Beruf oder familiäre Verpflichtungen entbinden Zivis nicht davon, ihre Dienstpflicht zu erfüllen.

Letzte Änderung 28.11.2017

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https://www.zivi.admin.ch/content/zivi/de/home/dokumentation/rechtliche-grundlagen/revision-2018/dienstpflicht.html