Zivildienst und Arbeitsmarkt

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Das Bundesamt für Zivildienst (ZIVI) sorgt dafür, dass die Zivildiensteinsätze arbeitsmarktneutral sind. Dies fordert Artikel 6 Absatz des Zivildienstgesetzes (ZDG). Inhaltlich umfasst die Arbeitsmarktneutralität, dass die Zivildiensteinsätze

  • keine bestehenden Arbeitsplätze gefährden,
  • die Lohn- und Arbeitsbedingungen im Einsatzbetrieb nicht verschlechtern und
  • die Wettbewerbsbedingungen nicht verfälschen.

Arbeitsmarktneutralität kann es nie zu 100% geben. Es gibt aber Regeln dafür, dass sie möglichst optimal eingehalten ist.  

Ob der Zivildienst arbeitsmarktneutral ist oder nicht, ist eine Frage, die so alt wie der Zivildienst selbst ist (vgl. Botschaft zum Zivildienstgesetz 1994). Die Frage ist also grundsätzlich. Eine absolute Arbeitsmarktneutralität gibt aber es nicht. Diese würde alle Arbeiten, die auch durch Dritte erledigt werden könnten, verbieten. Und das würde den Vollzug des Zivildienstes verunmöglichen.

Deswegen hat der Zivildienst seit seiner Erschaffung Instrumente erhalten, um die Arbeitsmarktneutralität zu gewährleisten. Das Gesetz sieht vor: Kein Einsatzbetrieb hat rechtlichen Anspruch auf einen Zivi. Kein Einsatzbetrieb hat die Garantie, einen Zivi zu bekommen, denn Zivis wählen ihre Einsätze selbst. Der Arbeitsmarktneutralität dienen insbesondere folgende Regeln, die das ZIVI konsequent anwendet:

  • Ein Einsatzbetrieb erhält bei der Anerkennung Anspruch auf eine begrenzte Anzahl Zivis, abhängig von seiner Grösse.
  • Die 50%-Regel (max. 50 % qualifizierte handwerkliche Tätigkeiten im Pflichtenheft) verhindert Auswüchse, lässt aber zugleich zu, dass Zivis privat erworbene Fähigkeiten einsetzen können. Das steigert den Nutzen der Einsätze und entspricht dem Milizsystem als Grundlage der Militärdienstpflicht.
  • Die kantonalen Arbeitsmarktbehörden überprüfen standardmässig die Anerkennung grosser Einsatzbetriebe, die mehr als 10 Zivis einsetzen dürfen. Diese Ämter melden kaum je Probleme.
  • In den Pflichtenheften wird die Arbeit der Zivis genau festgelegt.
  • Für den Einsatzbetrieb entstehen Kosten, wenn sie Zivis einsetzen (Abgabe an den Bund). Die Abgaben an den Bund orientieren sich am orts- und berufsüblichen Bruttolohn, den der Einsatzbetrieb einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer für eine vergleichbare Tätigkeit bezahlen müsste. Das Bundesamt für Zivildienst passt die Abgaben an, wenn die Nominallöhne seit der letzten Anpassung um 5 % gestiegen sind. Die Abgaben wurden letztmals 2016 erhöht. Eine Überprüfung 2022 hat ergeben, dass momentan keine erneute Anpassung angezeigt ist, da die Nominallohnerhöhung seit 2016 deutlich unter 5% geblieben ist. Das Bundesamt für Zivildienst beobachtet die Lohnentwicklung weiter.
  • Einsatzbetriebe werden (angekündigt oder unangekündigt) inspiziert.
  • Es gibt Disziplinar- und Strafbestimmungen.

Kommt hinzu: Der Zivildienst ist zu klein, um die Arbeitsmarktneutralität grundsätzlich zu gefährden. Obwohl immer mehr Zivildiensttage geleistet werden, hat der Zivildienst einen sehr kleinen Anteil auf dem Arbeitsmarkt: 2023 waren 26 510 Zivis in einem Einsatz, erwerbstätig sind in der Schweiz rund 5 Millionen Menschen. 

In den Tätigkeitsbereichen, in denen der Zivildienst fachlich substantielle Unterstützung leistet (Gesundheitswesen, Soziales, Umwelt- und Naturschutz), bleibt seine Leistung verglichen mit der gesamten Arbeitsleistung dieser Bereiche gering. In diesen Branchen herrscht ein ausgewiesener Bedarf an Unterstützung. Dass der Zivildienst auch hier zum Einsatz kommt, ist vom Gesetzgeber gewollt (Unterstützung im öffentlichen Interesse dort, wo Ressourcen fehlen). Zivis sind nicht bei Unternehmen, sondern bei anerkannten, gemeinnützigen Institutionen tätig. Solche Institutionen profitieren unabhängig vom Zivildienst von «Wettbewerbsvorteilen», die politisch legitimiert sind: Steuerbefreiungen oder Subventionen.  

Letzte Änderung 03.04.2024

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