Disziplinarverfahren und Strafbestimmungen

Das Zivildienstgesetz (ZDG) sieht folgende Strafbestimmungen vor: Zivildienstverweigerung (Art. 72), Zivildienstversäumnis (Art. 73), fahrlässiges Zivildienstversäumnis (Art. 74), Missachtung eines Aufgebotes zum Zivildienst (Art. 75) und die schwere Pflichtverletzung (Art. 76). Besteht ein begründeter Verdacht auf einen Verstoss gegen eine dieser Bestimmungen und handelt es sich nicht um einen leichten Fall, so erstattet das Bundesamt für Zivildienst Strafanzeige bei der zuständigen kantonalen Stelle. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen. 

In leichten Fällen von Zivildienstversäumnis, fahrlässigem Zivildienstversäumnis und Missachtung eines Aufgebots erfolgt eine disziplinarische Bestrafung durch das Bundesamt für Zivildienst ZIVI (vgl. Art. 73 Abs. 3, Art. 74 Abs. 3 bzw. Art. 75 Abs. 2 ZDG). Das ZIVI kann die folgenden Disziplinarmassnahmen verfügen: schriftlicher Verweis oder Busse bis zu 2000 Franken (Art. 68 ZDG). Die Disziplinarmassnahme wird nach dem Verschulden bestimmt, wobei Beweggründe, Vorleben, persönliche Verhältnisse und die bisherige Führung im Zivildienst berücksichtigt werden (Art. 69 ZDG). Die Massnahme kann unterbleiben, wenn Belehrung und Ermahnung durch den Einsatzbetrieb ausreichen (Art. 67 Abs. 2 ZDG).

Statistik zum Disziplinar- und Strafwesen

Der Differenziertheitsgrad der seit 2004 geführten Statistik konnte aufgrund der Weiterentwicklung der Geschäftskontrollsysteme per 2012 und 2020 mehrmals gesteigert werden. Die ausgewiesenen Zahlen sind deshalb in drei Zeiträume unterteilt.

Ab 2020

Seit 2020 enthält das weiterentwickelte Informationssystem detailliertere Daten über Prozess- und Geschäftskennzahlen (vgl. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung über das Informationssystem des Zivildienstes), die eine differenziertere Statistik ermöglichen. 

Stand: 02.09.2024, per 30.06.2024

Jahr Anrechenbare Diensttage1 Total Disziplinar-entscheide2 Disziplinar-entscheide
wegen Art. 73
oder 74 ZDG3
Disziplinar-entscheide
wegen
Art. 76 ZDV4
Straf-anzeigen5 Strafbefehle
wegen
Zivildienst-verweigerung6
2024 1 170 396 381 (406) 154 (169) 201 (213) 119 (159) 18 (37)
2023 1 826 692 727 (810) 289 (348) 421 (460) 279 (476) 50 (98)
2022 1 720 132 489 (536) 167 (202) 324 (346) 158 (265) 55 (91)
2021 1 705 263 382 (406) 113 (127) 264 (281) 143 (215) 50 (72)
2020 1 708 477 513 (563) 249 (285) 251 (280) 245 (404) 52 (92)

Erläuterungen zu den Zahlen

1 So viele anrechenbare Zivildiensttage haben Zivis im Kalenderjahr insgesamt geleistet.

2 Anzahl Disziplinarentscheide, die im Kalenderjahr insgesamt verfügt wurden sowie (in Klammern) die Anzahl darin beurteilter Pflichtverletzungen. Darunter können auch Pflichtverletzungen fallen, die bereits im Vorjahr begangen wurden. Ein Disziplinarentscheid kann sich auf mehrere Pflichtverletzungen beziehen, insbesondere wenn mehrere Disziplinarverfahren gegen einen Zivi vereinigt werden.

3 Anzahl Disziplinarentscheide, die im Kalenderjahr entweder wegen Artikel 73 ZDG (leichter Fall von Zivildienstversäumnis) oder wegen Artikel 74 ZDG (leichter Fall von fahrlässigem Zivildienstversäumnis) verfügt wurden (im «Total Disziplinarentscheide» mitenthalten) sowie (in Klammern) die Anzahl darin beurteilter Pflichtverletzungen.

4 Anzahl Disziplinarentscheide, die im Kalenderjahr wegen eines Verstosses gegen Artikel 76 ZDV (Regeln betreffend Krankmeldung und Einreichung eines Arztzeugnisses) verfügt wurden (im «Total Disziplinarentscheide» mitenthalten) sowie (in Klammern) die Anzahl darin beurteilter Pflichtverletzungen.

5 Anzahl der im Kalenderjahr eingereichten Strafanzeigen bei den zuständigen kantonalen Stellen sowie (in Klammern) die Anzahl darin angezeigter Pflichtverletzungen. Diese können auch Pflichtverletzungen betreffen, welche bereits im Vorjahr begangen wurden. Eine Strafanzeige kann sich auf mehrere Pflichtverletzungen beziehen, z. B. mehrfache Zivildienstversäumnisse.

6 Strafbefehle wegen Zivildienstverweigerung sowie (in Klammern) die Anzahl darin beurteilter Pflichtverletzungen. Die Strafbefehle können auch Pflichtverletzungen betreffen, welche in den Vorjahren begangen und zur Anzeige gebracht wurden. Nach Durchführung des Strafverfahrens teilen die zuständigen kantonalen Stellen dem Bundesamt für Zivildienst ihren Strafentscheid mit (Art. 78a Abs. 1 ZDG). Diese entscheiden, ob beim Zivi eine Verweigerungsabsicht besteht und es sich somit um eine Zivildienstverweigerung gemäss Artikel 72 ZDG handelt oder nicht. In den vorliegenden Tabellen erfasst ist die Zahl nach dem Datum der Ausfällung des Strafbefehls bzw. des Urteils.

Letzte Änderung 03.09.2024

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