Veröffentlicht am 2. Oktober 2025
FAQ
Allgemein
Wir haben die häufigsten Fragen für Sie zusammengestellt. Die kurzen Antworten bieten eine Zusammenfassung der ausführlichen Erklärungen, die auf den verschiedenen Seiten der gesamten Webseite des ZIVI zu finden sind.
Der Zivildienst gehört zum Schweizer Dienstpflichtsystem. Der Begriff Dienstpflichtsystem bezeichnet ein facettenreiches Regelwerk, wie Dienstpflichtige den (Einsatz-) Organisationen Armee, Zivildienst und Zivilschutz zugeteilt werden und welche Leistungen sie dort zu erbringen haben. Hinzu kommen finanzielle Regelungen: Nach der Erwerbsersatzordnung (EO) werden die Dienstleistende entschädigt, die Wehrpflichtersatzabgabe soll zahlen, wer keinen persönlichen Dienst leistet. Das System beinhaltet alle Pflichten zur persönlichen Dienstleistung, die auf Bundesebene festgelegt sind. Die Militärdienstpflicht umfasst den Dienst in der Armee, den zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) sowie den Wehrpflichtersatz für Untaugliche. Die Schutzdienstpflicht wird im Zivilschutz erfüllt.
Militärdienst: Jeder Schweizer Mann ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten.
Zivildienst: Nur wer militärdiensttauglich ist, aber aus Gewissensgründen keinen Militärdienst leisten kann, kann Zivildienst leisten. Der Zivildienst dauert 1,5x so lange wie der Militärdienst.
Zivilschutz: Wer nicht militärdiensttauglich, aber schutzdiensttauglich ist, leistet Zivilschutz.
Wehrpflichtersatz: Wer weder militärdiensttauglich noch schutzdiensttauglich ist und seine Dienstpflicht nicht mit einer persönlichen Dienstleistung erfüllt, muss Wehrpflichtersatzabgabe bezahlen.
Erwerbsersatz: Wer Diensttage leistet, hat Anspruch auf Erwerbsersatz.
Welche Gesetze und Grundsätze regeln den Zivildienst in der Schweiz?
Das Bundesamt für Zivildienst (ZIVI) ist beim Bund für alle Belange des Zivildienstes zuständig und gehört zum Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF). Es sorgt für eine rasche Behandlung der Gesuche um Zulassung zum Zivildienst und eine effiziente Organisation der Einsätze der zivildienstpflichtigen Personen. Ausserdem stellt es den volkswirtschaftlichen Nutzen des Zivildienstes sicher.
Das ZIVI ist hauptsächlich in drei Bereichen tätig:
- Es entscheidet über die Zulassung zum Zivildienst.
- Es kümmert sich um die Zivildienstpflichtigen und kontrolliert, ob sie ihre Dienstpflicht erfüllen.
- Es betreut anerkannte Einsatzbetriebe und prüft die Gesuche um Anerkennung neuer Einsatzbetriebe.
Das ZIVI verfügt über rund 140 Mitarbeitende, die verteilt über die ganze Schweiz in den Regionalzentren Aarau, Bellinzona, Lausanne, Rüti und Thun sowie im Ausbildungszentrum ZIVI in Schwarzsee tätig sind. Die Zentralstelle des ZIVI befindet sich in Thun.
Aus organisatorischer Sicht besteht das ZIVI aus der Direktion und den zwei Direktionsbereichen Vollzug und Ressourcen.
Für Zivildienstpflichtige
Zivis sind während des Einsatzes bei der Militärversicherung gegen Krankheit und Unfall versichert.
Ein Arztzeugnis ist in jedem Fall zwingend bei Abwesenheit von:
- aufgebotener Dienstleistung wie Probeeinsatz, Vorsprache und Vorstellungsgespräch
- mehr als einem Tag bei Krankheit / Unfall. Vorlegen des Arztzeugnisses beim Einsatzbetrieb innert drei Tagen (Dies unabhängig davon, welche Regeln der Einsatzbetrieb normalerweise für krankheits- und unfallbedingte Abwesenheit hat.)
Der Einsatzbetrieb übermittelt zusammen mit der Diensttagemeldung dem zuständigen Regionalzentrum das Arztzeugnis. Dieses muss die gesamte Dauer der Abwesenheit abdecken. Fehlt das Arztzeugnis, wird gegen den Zivi ein Disziplinarverfahren eröffnet. Die Anzahl Krankheitstage ist je nach Dauer des Einsatzes begrenzt. In Ausnahmefällen kann ein Einsatz bei längerer Abwesenheit infolge Krankheit oder Unfall auch abgebrochen werden.

© ZIVI Das Gesuch stellen Sie in ZiviConnect. Nach dem Einreichen des Gesuchs muss innerhalb von 3 Monaten ein Einführungstag besucht werden. Die Plätze sind beschränkt. Es kann zu einer Wartezeit von mehreren Wochen kommen.
Wichtig: Der Einführungstag ist ein Amtstermin, wird aber nicht als Diensttag angerechnet.
Nach dem vollständigen Besuch des Einführungstages ist das Gesuch innerhalb von 2 Wochen zu bestätigen. Sobald der Zulassungsentscheid eröffnet ist, kann das Gesuch nicht mehr zurückgezogen werden.
Wer während dem Gesuchprozess feststellt, dass der Militärdienst doch fortgesetzt werden kann, muss nichts unternehmen. Das Gesuch zum Zivildienst wird nach Ablauf von bestimmten Fristen automatisch abgeschrieben.
Zivildienstleistende erhalten den Mindestansatz von 69 Franken ausbezahlt, bis sie so viele Diensttage geleistet haben, wie sie in der Rekrutenschule in der Armee geleistet hätten. Das sind in der Regel 124 Tage (Spezialisten 159 Tage).
Anschliessend beträgt die Grundentschädigung bei Erwerbstätigkeit 80 % des durchschnittlichen, vordienstlichen Erwerbseinkommens, wobei ein Mindestbetrag von CHF 69.– und ein Höchstbetrag von CHF 220.– pro Tag festgesetzt sind.
Ein Beispiel: Wenn eine Person ein vordienstliches Einkommen von CHF 5000.– erzielt, erhält sie 80 % davon (CHF 4000.–) als Erwerbsersatz. Die Beschäftigungsrate vor dem Dienst spielt keine Rolle. Ist eine Person nicht erwerbstätig, erhält sie den Mindestbetrag von CHF 69.– pro Tag.
Haben Sie Fragen zur Berechnung des Erwerbsersatzes? Dann wenden Sie sich an die Ausgleichskasse Ihres Arbeitgebers oder an eine kantonale Ausgleichskasse.
Wie hoch ist der Erwerbsersatz und welche Entschädigungen gelten bei Verpflegung und Arbeitsweg?
Im Zivildienst ist keine Sonderregelung für Profisportler möglich. Profisportler leisten die gleichen Einsätze in einem hundert Prozent Pensum wie andere Zivis. Eine Unterstützung von Spitzensportler bietet einzig die Armee an Spitzensport in der Armee.
Das Parlament hat in der Herbstsession 6 Massnahmen zur Reduktion der Zivildienstzulassungen beschlossen.
Nein. Das Gesetz ist erst ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens anwendbar. Der Gesetzesentwurf sieht keine unzulässige Rückwirkung vor. Für alle Personen, die derzeit ein Gesuch stellen oder bereits Zivi sind, gelten die heutigen Regelungen.
Für alle Personen, die derzeit ein Gesuch stellen oder bereits Zivi sind, gelten die heutigen Regelungen. ZIVI wird die operativen Fragen beim Übergang klären und kommunizieren, wenn das Gesetz definitiv beschlossen ist.
Nein. Für alle Personen, die derzeit ein Gesuch stellen oder bereits Zivi sind, gelten die heutigen Regelungen. Um zum Zivildienst zugelassen zu werden, müssen Sie militärdiensttauglich sein, den Militärdienst nicht mit dem Gewissen vereinbaren können und bereit sein 1.5x so viele Diensttage wie in der Armee zu leisten.
Für alle Personen, die derzeit ein Gesuch stellen oder bereits Zivi sind, gelten die heutigen Regelungen. Für höhere Unteroffiziere und Offiziere entspricht die Dauer des Zivildienstes dem 1,1-fachen der Gesamtdauer der Ausbildungsdienste, die das Militärrecht vorsieht und die noch nicht geleistet wurden
Es ist für Mediziner weiterhin möglich, Zivildienst zu leisten. Nach dem Inkrafttreten werden jedoch die Einsatzplätze verschwinden, die ein Medizinstudium voraussetzen. Alle anderen Einsatzmöglichkeiten bleiben auch für Medizinstudenten und Ärzte bestehen.
Ja, Einsätze, die ein Medizinstudium voraussetzen, werden ab dem Inkrafttreten nicht mehr möglich sein.
Einsätze, zu welchen das ZIVI noch vor dem Inkrafttreten der Revision aufgeboten hat, können noch stattfinden.
Wir bearbeiten die Einsatzvereinbarungen nach Dringlichkeit. Aufgebote erlassen wir so, dass ihre Umsetzung realisierbar scheint. Weder Einsatzbetriebe noch Zivildienstpflichtige können sich verbindlich für Einsätze verpflichten, die erst in zwei Jahren oder später stattfinden sollen.
Wir informieren die Einsatzbetriebe und Zivildienstpflichtige aktiv und frühzeitig vor Inkrafttreten über Änderungen der rechtlichen Grundlagen, sobald sie definitiv beschlossen sind und wenn ihre Umsetzung geklärt ist.
Für Einsatzbetriebe
Zivis sind während des Einsatzes bei der Militärversicherung gegen Krankheit und Unfall versichert.
Ein Arztzeugnis ist in jedem Fall zwingend bei Abwesenheit von:
- aufgebotener Dienstleistung wie Probeeinsatz, Vorsprache und Vorstellungsgespräch
- mehr als einem Tag bei Krankheit / Unfall. Vorlegen des Arztzeugnisses beim Einsatzbetrieb innert drei Tagen (Dies unabhängig davon, welche Regeln der Einsatzbetrieb normalerweise für krankheits- und unfallbedingte Abwesenheit hat.)
Der Einsatzbetrieb übermittelt zusammen mit der Diensttagemeldung dem zuständigen Regionalzentrum das Arztzeugnis. Dieses muss die gesamte Dauer der Abwesenheit abdecken. Fehlt das Arztzeugnis, wird gegen den Zivi ein Disziplinarverfahren eröffnet. Die Anzahl Krankheitstage ist je nach Dauer des Einsatzes begrenzt. In Ausnahmefällen kann ein Einsatz bei längerer Abwesenheit infolge Krankheit oder Unfall auch abgebrochen werden.
Zivildienstleistende erhalten den Mindestansatz von 69 Franken ausbezahlt, bis sie so viele Diensttage geleistet haben, wie sie in der Rekrutenschule in der Armee geleistet hätten. Das sind in der Regel 124 Tage (Spezialisten 159 Tage).
Anschliessend beträgt die Grundentschädigung bei Erwerbstätigkeit 80 % des durchschnittlichen, vordienstlichen Erwerbseinkommens, wobei ein Mindestbetrag von CHF 69.– und ein Höchstbetrag von CHF 220.– pro Tag festgesetzt sind.
Ein Beispiel: Wenn eine Person ein vordienstliches Einkommen von CHF 5000.– erzielt, erhält sie 80 % davon (CHF 4000.–) als Erwerbsersatz. Die Beschäftigungsrate vor dem Dienst spielt keine Rolle. Ist eine Person nicht erwerbstätig, erhält sie den Mindestbetrag von CHF 69.– pro Tag.
Haben Sie Fragen zur Berechnung des Erwerbsersatzes? Dann wenden Sie sich an die Ausgleichskasse Ihres Arbeitgebers oder an eine kantonale Ausgleichskasse.
Wie hoch ist der Erwerbsersatz und welche Entschädigungen gelten bei Verpflegung und Arbeitsweg?
Das Parlament hat in der Herbstsession 6 Massnahmen zur Reduktion der Zivildienstzulassungen beschlossen.
Die ersten Auswirkungen dürften erst nach und nach spürbar werden. Die Massnahmen werden die Zahl der Zulassungen senken, was im Laufe der Zeit auch die Zahl der Diensttage ab etwa 2030 verringern wird.
Sie können weiterhin Einsatzvereinbarungen abschliessen gemäss der bewilligten Anzahl Zivis und Pflichtenhefte. Es wird jedoch nicht mehr möglich sein, Pflichtenhefte anzubieten, die ein Medizinstudium voraussetzen. Ist Ihr Einsatzbetrieb davon betroffen, werden wir mit Ihnen frühzeitig und proaktiv vor Inkrafttreten der Revision Kontakt aufnehmen.
Verfügte Aufgebote für Einsätze gelten. Sie werden nicht rückwirkend widerrufen.
Wir bearbeiten die Einsatzvereinbarungen nach Dringlichkeit. Aufgebote erlassen wir so, dass ihre Umsetzung realisierbar scheint. Weder Einsatzbetriebe noch Zivildienstpflichtige können sich verbindlich für Einsätze verpflichten, die erst in zwei Jahren oder später stattfinden sollen.
Es wird nach dem Inkrafttreten nicht mehr möglich sein, Pflichtenhefte anzubieten, die ein Medizinstudium voraussetzen. Das ZIVI wird die Anerkennungen rechtzeitig entsprechend anpassen und Pflichtenhefte streichen.
Anpassungen von bestehenden Pflichtenheften nehmen wir weiterhin vor.
Neue Pflichtenhefte, die ein Medizinstudium voraussetzen, werden nicht mehr geschaffen. Der Aufwand lohnt sich nicht für den Einsatzbetriebe und ZIVI: Die Pflichtenhefte werden nicht lange gelten und nur wenige Zivis erfüllen die Voraussetzungen.
Im vom Bundesrat präsentierten Massnahmenpaket sind keine Änderungen im Bereich der Auslandeinsätze vorgesehen.
Wir informieren die Einsatzbetriebe und Zivildienstpflichtigen aktiv und frühzeitig vor Inkrafttreten über Änderungen der rechtlichen Grundlagen, die sie betreffen, sobald sie definitiv beschlossen sind und wenn ihre Umsetzung geklärt ist.
Grundsätzlich hat die Gesetzesrevision keine Auswirkung auf die Anerkennungsentscheide und auf aufgebotene Einsätze mit einer Ausnahme:
- Einsatzbetriebe mit Pflichtenheften, die ein Human-, Zahn- oder Veterinärmedizinstudium verlangen, werden frühzeitig darüber informiert, dass die entsprechenden Pflichtenhefte nur noch bis zum Inkrafttreten des revidierten Zivildienstgesetzes angeboten werden.
Die Zivis werden künftig andere Einsatzpflichten haben (Anzahl verfügte Diensttage, Abfolge der Einsatzpflichten). Auch darüber werden wir die Einsatzbetriebe frühzeitig und proaktiv informieren.