Landwirtschaftliche Einsatzbetriebe

ZDG-ZDV-REV_2018_DE

Ab 1. Januar 2018 ändern sich einige Regeln rund um den Einsatz von Zivis: zum Beginn und zum Ende der Dienstpflicht, zur Anzahl zu leistender Diensttage oder zur Wahl der Tätigkeitsbereiche. Einerseits ergeben sich die Änderungen aufgrund der Weiterentwicklung der Armee WEA, denn einige Bestimmungen im Zivildienstrecht stützen auf Regeln zur Militärdienstpflicht ab. Anderseits dienen sie der weiteren Optimierung des Vollzugs. Weiter gibt es Anpassungen von Bestimmungen für landwirtschaftliche Einsatzbetriebe. In einer fünfteiligen Webserie stellen wir die wesentlichsten Änderungen vor.

Einsatzbetriebe aus dem Tätigkeitsbereich Landwirtschaft können für ein Strukturverbesserungsprojekt ein spezifisches Pflichtenheft beantragen, um Zivis einzusetzen. Dafür gibt es neu eine Einschränkung: Im Rahmen von Investitionskrediten für bauliche Massnahmen zugunsten von landwirtschaftlichen Betrieben (gemäss Artikel 44 der Strukturverbesserungsverordnung SVV), die vorwiegend im Talgebiet liegen, sind keine Zivildiensteinsätze mehr erlaubt. Damit wird die Arbeitsmarktneutralität von Zivildiensteinsätzen noch besser gewährleistet.

Alpwirtschaftliche Betriebe, die als Einsatzbetrieb anerkannt werden wollen, müssen neu über 10 Normalstösse verfügen (bisher 5). Das bedeutet, dass ganz kleine Alpbetriebe keinen Anspruch mehr darauf haben, einen Zivi einzusetzen.

Letzte Änderung 28.11.2017

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https://www.zivi.admin.ch/content/zivi/de/home/dokumentation/rechtliche-grundlagen/revision-2018/landwirtschaft.html