Ende der Dienstpflicht

Denken Sie daran, dass Sie alle verfügten Zivildiensttage leisten müssen, auch den allerletzten. Haben Sie das erfüllt, bleiben Sie noch weiter dienstpflichtig und können in ausserordentlichen Lagen für einen Einsatz aufgeboten werden. Ihre Dienstpflicht endet mit der Entlassung aus dem Zivildienst.  

Ordentliche Entlassung

Sie wurden nach dem 1. Januar 2018 rechtskräftig zum Zivildienst zugelassen: Waren Sie nicht in die Armee eingeteilt, werden Sie zwölf Jahre ab Beginn des Jahres, das der rechtskräftigen Zulassung folgt, aus der Dienstpflicht entlassen. Waren Sie in die Armee eingeteilt, so werden Sie am Ende des Jahres, in dem Sie aus der Militärdienstpflicht entlassen worden wären, aus der Dienstpflicht entlassen.

Sie wurden vor dem 1. Januar 2018 rechtskräftig zum Zivildienst zugelassen: Hatten Sie einen Mannschaftsgrad, waren Sie Unteroffizier oder gar nicht in die Armee eingeteilt, werden Sie auf das Ende des Jahres entlassen, in dem Sie alle Diensttage geleistet haben: frühestens im 30. Altersjahr oder spätestens in dem Jahr, in dem Sie 34 geworden sind. Achtung: Wenn Sie am Ende des 12. Kalenderjahres nach dem Jahr Ihrer rechtskräftigen Zulassung jünger als 34 sind, werden Sie zu diesem früheren Zeitpunkt entlassen. Sie müssen bis dann alle Diensttage geleistet haben.

Vorzeitige Entlassung

Eine vorzeitige Entlassung aus der Dienstpflicht ist möglich

  • bei Arbeitsunfähigkeit (medizinische Gründe),
  • bei einem Strafverfahren (Ausschluss),
  • wenn der Zivi verstirbt.


Um aus medizinischen Gründen vorzeitig entlassen zu werden, müssen Sie der Vollzugstelle ein begründetes und von Ihnen unterschriebenes Gesuch einreichen. Dazu gehört

  • ein ausführliches Arztzeugnis (Anamnese, Diagnose, Bescheinigung der Arbeitsfähigkeit in Prozent, Therapie, Prognose zur Arbeitsfähigkeit) oder
  • eine IV-Verfügung über einen Invaliditätsgrad von mindestens 70%.

Wehrpflichtersatz

Haben Sie alle Diensttage geleistet, werden Ihnen nach der ordentlichen Entlassung allfällige Wehrpflichtersatzzahlungen rückvergütet. Das für Sie zuständige Regionalzentrum beantragt für Sie die Rückerstattung bei der kantonalen Wehrpflichtersatzbehörde.

Letzte Änderung 12.12.2017

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