Sonderfall Auslandeinsatz

Pflichtenhefte von Auslandeinsätzen sind in der Regel im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit oder der humanitären Hilfe angesiedelt. Jeder einzelne Auslandeinsatz muss vorab vom ZIVI bewilligt werden. Wichtig für die Beurteilung ist, dass Sie entsprechende Qualifikationen nachweisen können, um einen Zivildiensteinsatz im Ausland zu leisten. Beachten Sie bitte unbedingt das Merkblatt Auslandeinsätze.

Das müssen Sie mitbringen

Auslandeinsätze stellen erhöhte Anforderungen an Sie. So brauchen Sie für die vorgesehene Tätigkeit im Ausland

  • eine abgeschlossene Berufsausbildung oder
  • mindestens zwei Jahre Studium oder
  • eine mehrjährige qualifizierte Erfahrung im Tätigkeitsgebiet.

Das dürfen Sie vom Einsatzbetrieb erwarten

  • Sie beschaffen gemeinsam die erforderlichen Reisedokumente.
  • Er übernimmt die Kosten für die Reise, das Visum und den Gepäcktransport ab der Schweizer Landesgrenze, selbst wenn die Hin- oder Rückreise ausserhalb des Einsatzes erfolgt.
  • Er ist für Unterkunft und Verpflegung zuständig.
  • Er ist für Ihre Sicherheit verantwortlich.
  • Er sorgt dafür, dass Sie vor Ort gut betreut werden und dass Sie die Verhaltens- und Sicherheitsvorschriften einhalten.
  • Er informiert das ZIVI, wenn sich die Sicherheitslage verändert oder wenn Sie verunfallt sind, krank werden oder evakuiert werden müssen.

Ihre Pflichten

  • Vor einem Auslandeinsatz müssen Sie einen Probeeinsatz bzw. ein Assessment von bis zu 5 Tagen im Einsatzbetrieb in der Schweiz bestehen.
  • Weiter müssen Sie in der Regel die Kurse «Kommunikation und Betreuung» und «Sicherheit im Auslandeinsatz» besuchen.
  • Zudem müssen Sie sich gemäss den Vorgaben des Zivildienstes medizinisch untersuchen und Vorsorgemassnahmen wie Impfungen durchführen lassen. Die Kosten dafür werden von der Militärversicherung getragen. Zu beachten: Die COVID-Impfung ist nebst den landesspezifischen medizinischen Massnahmen eine Voraussetzung und für Auslandeinsätze somit obligatorisch. Als Zivi müssen Sie die Impfung selbst organisieren.
  • Im Einsatzland melden Sie sowohl Ihre Ankunft als auch Ihre Abreise bei der jeweiligen Schweizer Vertretung an. 
  • Sie erhalten Formulare, mit denen Sie Ihrem Regionalzentrum über Ihren Einsatz berichten:
    • + Innert einer Woche nach Ankunft im Einsatzland schicken Sie den Ankunftsbericht.
    • + Alle drei Monate ist ein Zwischenbericht fällig.
    • + Spätestens drei Wochen nach Einsatzende senden Sie den Schlussbericht zurück. Diesem legen Sie einen zusätzlichen Bericht bei, in dem Sie über das Projekt, in dem Sie tätig waren, ausführlich Auskunft geben.
  • Sie dürfen keine Tätigkeiten ausüben, welche bezwecken, die politische Meinungsbildung zu beeinflussen und religiöses oder weltanschauliches Gedankengut zu verbreiten.

Coronavirus (COVID-19)

  • Hinweis zu COVID-Impfung: s. Rubrik «Ihre Pflichten» 
  • In einigen Ländern bestehen weiterhin Restriktionen für die Ein- und Transitreisen und/oder besondere Bestimmungen für die Ausreise (z.B. Testpflicht). Die Vorschriften variieren von Land zu Land.
  • Einsätze in Ländern, wo allenfalls noch eine Quarantänepflicht besteht, sind nicht möglich, da durch die Quarantäneregeln von einer unproduktiven Zeit im Einsatz von 7–14 Tagen ausgegangen werden muss. 
  • Das Bundesamt für Zivildienst behält sich vor, Einsätze zu annullieren oder abzubrechen (Ausreise, Rückruf usw.), sofern sich die Lage im betroffenen Land ändert.

Ihr nächster Schritt

Reichen Sie eine Einsatzvereinbarung für Auslandeinsätze, die Erklärung zum Auslandeinsatz und die Angaben zur Sicherheit – unterschrieben von Ihnen und vom Einsatzbetrieb – zusammen mit den erforderlichen Unterlagen (tabellarischer Lebenslauf von Ihnen, einsatzspezifische Qualifikationszertifikate) bereits mindestens vier Monate – besser sechs Monate – vor dem Einsatz ein. So bleibt sicher genügend Zeit für die nötigen Abklärungen, Kursbesuche und Visa-Anträge.

Einsatzende

Der Auslandeinsatz endet, wenn Sie unmittelbar nach dem letzten Arbeitstag in die Schweiz zurückkehren. Bleiben Sie noch im Ausland, gilt der letzte Arbeitstag als Einsatzende.

Letzte Änderung 26.10.2023

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