Für jeden anrechenbaren Diensttag haben Sie Anspruch auf Erwerbsersatz. Die kantonalen Ausgleichskassen und deren Zweigstellen berechnen die Höhe des Erwerbsersatzes. Die Höhe richtet sich prinzipiell nach Ihrem Einkommen vor dem Zivildienst. Nichterwerbstätige wie Schüler, Studenten oder Arbeitslose haben auch Anrecht auf Erwerbsersatz.
Wie hoch ist der Erwerbsersatz?
Sind Sie erwerbstätig, beträgt die Grundentschädigung 80 % des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens, wobei ein Mindestbetrag von CHF 69.– pro Tag und ein Höchstbetrag von CHF 220.– pro Tag festgesetzt sind. Ein Beispiel: Wenn Sie ein vordienstliches Einkommen von CHF 5000.– erzielten, so erhalten Sie 80 % davon (CHF 4000.–) als Erwerbsersatz. Wer im Teilzeitpensum gearbeitet hat, erhält 80 % seines im Teilzeitpensum erzielten vordienstlichen Einkommens. Sind Sie nicht erwerbstätig, erhalten Sie den Mindestbetrag von CHF 69.– pro Tag.
Haben Sie die Rekrutenschule nicht absolviert, erhalten Sie während der ersten 124 Zivildiensttage (je nach Truppengattung, zu der Sie im Militär zugeteilt waren, evtl. auch länger) nur den Mindestbetrag von CHF 69.– pro Tag – unabhängig davon, ob Sie vor dem Dienst erwerbstätig waren oder nicht.
Haben Sie eigene Kinder oder dauernde Pflegekinder erhalten Sie eine Kinderzulage von CHF 22.– pro Kind.
Die Gesamtentschädigung (Grundentschädigung und Kinderzulagen) ist auf einen Höchstbetrag pro Tag begrenzt. Weitere Entschädigungen wie eine Betriebszulage oder eine Betreuungszulage sind bei besonderen Gegebenheiten möglich.
Fragen zur Berechnung des Erwerbsersatzes klären Sie bitte direkt mit Ihrer Ausgleichskasse.
Die massgebenden Informationen finden Sie auf dem Merkblatt 6.01 «Erwerbsausfallentschädigungen» – erhältlich bei den AHV-Ausgleichskassen und deren Zweigstellen – sowie über die Links.
So kommen Sie zu Ihrem Erwerbsersatz
Ihr Einsatzbetrieb meldet die Diensttage nach Monatsende innert fünf Tagen (inkl. allfälligen Arztzeugnissen) an das zuständige Regionalzentrum. Das Regionalzentrum erstellt daraufhin innert wenigen Tagen die Anmeldekarte für Erwerbsersatz (EO-Anmeldung) und lässt sie Ihnen zukommen. Sie müssen also nichts anderes tun, als die erhaltene EO-Anmeldung mit Ihren persönlichen Angaben zu komplettieren und sie an Ihren Arbeitgeber weiterzureichen.
- Sind Sie Arbeitnehmer, Lehrling, Werkstudent oder arbeitslos, senden Sie die Karte an ihren aktuellen oder letzten Arbeitgeber. Dieser leitet sie anschliessend an seine AHV-Ausgleichskasse weiter.
- Sind Sie Student, Schüler, nicht erwerbstätig oder Selbständigerwerbender, senden Sie die Karte direkt an Ihre AHV-Ausgleichskasse. Ein Verzeichnis aller Ausgleichskassen finden Sie via den Link.
- Sind Sie Student, Schüler oder nicht erwerbstätig, haben aber in den letzten 12 Monaten mindestens 4 Wochen, 20 Tage oder 160 Stunden gearbeitet, senden Sie die EO-Meldekarte an Ihren aktuellen oder letzten Arbeitgeber.
Steuern
Beachten Sie bitte, dass Ihre EO-Entschädigungen der Steuerpflicht unterliegen.
Letzte Änderung 27.11.2023