Für jeden anrechenbaren Diensttag hat ein Zivi Anspruch auf Erwerbsersatz. Der Einsatzbetrieb bietet Verpflegung und Unterkunft an oder bezahlt andernfalls eine Entschädigung dafür.
Der Einsatzbetrieb ist verpflichtet, dem Zivi für die gesamte Dauer des Einsatzes Unterkunft und Verpflegung zur Verfügung zu stellen. Kann der Einsatzbetrieb keine Verpflegung anbieten, richtet er dem Zivi eine finanzielle Entschädigung aus. Der Umfang der Entschädigung ist im Aufgebot aufgeführt. Sie basieren auf den Informationen, die in der Einsatzvereinbarung enthalten sind.
Kann der Einsatzbetrieb dem Zivi keine zumutbare eigene oder extern organisierte Unterkunft anbieten, übernimmt er die effektiven Kosten für den täglichen Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (günstigste Variante gegen Beleg).
Kann der Einsatzbetrieb die Mahlzeiten nicht oder nicht vollständig anbieten, bezahlt er dem Zivi für jeden anrechenbaren Diensttag eine finanzielle Entschädigung:
für das Frühstück: 4 Franken
für das Mittagessen: 9 Franken
für das Abendessen: 7 Franken
Ausnahme: Für das Frühstück am ersten Tag und für das Abendessen am letzten Tag eines Einsatzes bekommt der Zivi keine Entschädigung.
Einsatzbetrieb bietet Unterkunft an:
Nimmt der Zivi die angebotene Unterkunft in Anspruch, hat er Anspruch auf E-Tickets für eine wöchentliche kostenlose Reise vom Einsatzort an den Wohnsitz oder Aufenthaltsort und zurück. Der Zivi bezieht die E-Tickets in ZiviConnect.
Verzichtet der Zivi auf die angebotene Unterkunft, werden die Kosten für den täglichen Arbeitsweg nicht entschädigt. Ausnahme: liegt die vom Einsatzbetrieb angebotene Unterkunft wesentlich weiter entfernt vom Arbeitsort als die Privatunterkunft des Zivis, hat der Zivi Anrecht auf die Entschädigung der effektiven Kosten gegen Beleg.
Einsatzbetrieb bietet keine Unterkunft an:
Der Einsatzbetrieb übernimmt die effektiven Kosten für den täglichen Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln gegen Beleg (günstigste Variante 2. Klasse; bei bereits vorhandenem Abonnement anteilsmässige Beteiligung).
Eine Kilometerentschädigung für das Benützen des privaten Motorfahrzeuges hat der Einsatzbetrieb nur in folgenden Fällen zu entrichten: Das Benützen des privaten Motorfahrzeugs ist für den ganzen Arbeitsweg oder Teile davon unumgänglich. Oder der tägliche Arbeitsweg dauert mit dem öffentlichen Verkehr insgesamt mehr als 3 Stunden.
Der Einsatzbetrieb stellt dem Zivi die notwendigen Arbeitskleider und Schuhe zur Verfügung. Kann er die entsprechenden Arbeitskleider und Schuhe nicht zur Verfügung stellen, muss er für jeweils 26 anrechenbare Diensttage eine Entschädigung von 60 Franken bezahlen, wobei der Höchstbetrag pro Einsatz 240 Franken beträgt. Der Zivi hat die Möglichkeit für seinen Einsatz Zivikleidung (Arbeitshosen für den Innen- und Aussenbereich, T-Shirt, Gilet, Polo-Shirt, Rollkragen etc.) via Punktesystem im Kleidershop gratis zu beziehen.
Der Einsatzbetrieb bezahlt dem Zivi für jeden anrechenbaren Diensttag ein Taschengeld von 7.50 Franken.
Der Einsatzbetrieb und der Zivi dürfen keine Absprachen treffen, die eine Ausweitung oder eine Reduktion der gesetzlich festgelegten Leistungen zur Folge haben.
Insbesondere ausgeschlossen sind geldwerte Leistungen an den Zivi wie Mitarbeitenden-Vergünstigungen oder Prämien, das Gewähren von Zeitzuschlägen oder das Auszahlen von Überstunden. Zivis dürfen während dem Einsatz nicht zusätzlich gegen Bezahlung im Einsatzbetrieb arbeiten. Erlaubt ist die Teilnahme des Zivis an Mitarbeitenden-Anlässen.
Wer Zivildienst leistet, hat Anspruch auf Erwerbsersatz EO. Dieser beträgt mindestens 69 Franken und höchstens 275 Franken (inklusive Kinderzulagen) pro anrechenbaren Diensttag. In bestimmten Fällen haben Dienstleistende zusätzlich zu dieser Gesamtentschädigung noch Anrecht auf eine Betriebszulage (Selbstständigerwerbende) und/oder eine Betreuungskostenzulage (Vergütung von Mehrkosten für die Kinderbetreuung wegen der Dienstleistung).
Der Einsatzbetrieb übermittelt dem ZIVI die Diensttagemeldung jeweils bis spätestens 5 Tage nach Ende der Meldeperiode (Monatsende oder Einsatzende). Das Regionalzentrum prüft die Diensttagemeldung und stellt dem Zivi die EO-Anmeldung per Post zu.
Ist der Zivi Arbeitnehmer, Lehrling, Werkstudent oder arbeitslos, muss er die Anmeldekarte an seinen aktuellen oder letzten Arbeitgeber senden. Dieser leitet sie an die AHV-Ausgleichskasse weiter.
Studenten, Schüler, Nicht-Erwerbstätige oder Selbständigerwerbende senden die Karte direkt an die AHV-Ausgleichskasse. Eine Liste aller Ausgleichskassen ist bei den Links zu finden.
Studenten, Schüler, nicht Erwerbstätige, die in den letzten 12 Monaten mindestens 4 Wochen, 20 Tage oder 160 Stunden gearbeitet haben, senden die EO-Meldekarte an Ihren aktuellen oder letzten Arbeitgeber. Dieser leitet sie an die AHV-Ausgleichskasse weiter.
Die Ausgleichskasse berechnet die Höhe des Erwerbsersatzes.
Zivildienstleistende erhalten den Mindestansatz von 69 Franken ausbezahlt, bis sie so viele Diensttage geleistet haben, wie sie in der Rekrutenschule in der Armee geleistet hätten. Das sind in der Regel 124 Tage (Spezialisten 159 Tage).
Anschliessend beträgt die Grundentschädigung bei Erwerbstätigkeit 80 % des durchschnittlichen, vordienstlichen Erwerbseinkommens, wobei ein Mindestbetrag von CHF 69.– und ein Höchstbetrag von CHF 220.– pro Tag festgesetzt sind.
Ein Beispiel: Wenn eine Person ein vordienstliches Einkommen von CHF 5000.– erzielt, erhält sie 80 % davon (CHF 4000.–) als Erwerbsersatz. Die Beschäftigungsrate vor dem Dienst spielt keine Rolle. Ist eine Person nicht erwerbstätig, erhält sie den Mindestbetrag von CHF 69.– pro Tag.
Haben Sie Fragen zur Berechnung des Erwerbsersatzes? Dann wenden Sie sich an die Ausgleichskasse Ihres Arbeitgebers oder an eine kantonale Ausgleichskasse.
Wer in eine finanzielle Notlage gerät, weil er Zivildienst leistet, kann bei der Sozialhilfebehörde seiner Wohnsitzgemeinde Unterstützung beantragen. Sozialleistungen müssen rechtzeitig beantragt werden, da sie nicht rückwirkend ausbezahlt werden. Im Gegensatz zur Armee verfügt der Zivildienst über keinen eigenen Sozialdienst.
Wehrpflichtersatz
Wer ab dem Jahr nach der Zulassung zum Zivildienst nicht jährlich einen Einsatz von mindestens 26 Tagen leistet, muss die Ersatzabgabe bezahlen. Ausgenommen sind Jahre, deren Einsatzpflicht vor- oder nachgeholt wurde. Das Vor- und Nachholen ist nur für die Einsatzpflicht «Jährlicher Einsatz» möglich.
Die Abgabe beträgt 3% des steuerbaren Einkommens der direkten Bundessteuer, mindestens aber 400. Franken. Die Rechnungsstellung erfolgt im Folgejahr durch die kantonalen Behörden für die Wehrpflichtersatzabgabe. Zuständig ist jener Kanton, in welchem der Ersatzpflichtige am 31. Dezember des Ersatzjahres angemeldet ist oder wohnt.
Das ZIVI kann ein Gesuch um Auslandurlaub erst dann bewilligen, wenn die Wehrpflichtersatzbehörde bestätigt hat, dass sämtliche offenen Ersatzabgaben bezahlt sind.
Das Bundesamt für Zivildienst informiert die kantonale Behörde darüber, dass ein Zivi seine gesamte Dienstleistungspflicht erfüllt hat. Gestützt darauf prüft die kantonale Behörde die Rückerstattung der bezahlten Ersatzabgaben.