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Finanzielles

Für jeden anrechenbaren Diensttag hat ein Zivi Anspruch auf Erwerbsersatz. Der Einsatzbetrieb bietet Verpflegung und Unterkunft an oder bezahlt andernfalls eine Entschädigung dafür.

Entschädigung

Der Einsatzbetrieb ist verpflichtet, dem Zivi für die gesamte Dauer des Einsatzes Unterkunft und Verpflegung zur Verfügung zu stellen. Kann der Einsatzbetrieb keine Verpflegung anbieten, richtet er dem Zivi eine finanzielle Entschädigung aus. Der Umfang der Entschädigung ist im Aufgebot aufgeführt. Sie basieren auf den Informationen, die in der Einsatzvereinbarung enthalten sind.

Erwerbsersatz EO

Wer Zivildienst leistet, hat Anspruch auf Erwerbsersatz EO. Dieser beträgt mindestens 69 Franken und höchstens 275 Franken (inklusive Kinderzulagen) pro anrechenbaren Diensttag. In bestimmten Fällen haben Dienstleistende zusätzlich zu dieser Gesamtentschädigung noch Anrecht auf eine Betriebszulage (Selbstständigerwerbende) und/oder eine Betreuungskostenzulage (Vergütung von Mehrkosten für die Kinderbetreuung wegen der Dienstleistung).

Sozialhilfe

Wer in eine finanzielle Notlage gerät, weil er Zivildienst leistet, kann bei der Sozialhilfebehörde seiner Wohnsitzgemeinde Unterstützung beantragen. Sozialleistungen müssen rechtzeitig beantragt werden, da sie nicht rückwirkend ausbezahlt werden. Im Gegensatz zur Armee verfügt der Zivildienst über keinen eigenen Sozialdienst.

Wehrpflichtersatz

Wer ab dem Jahr nach der Zulassung zum Zivildienst nicht jährlich einen Einsatz von mindestens 26 Tagen leistet, muss die Ersatzabgabe bezahlen. Ausgenommen sind Jahre, deren Einsatzpflicht vor- oder nachgeholt wurde. Das Vor- und Nachholen ist nur für die Einsatzpflicht «Jährlicher Einsatz» möglich.

Die Abgabe beträgt 3% des steuerbaren Einkommens der direkten Bundessteuer, mindestens aber 400. Franken. Die Rechnungsstellung erfolgt im Folgejahr durch die kantonalen Behörden für die Wehrpflichtersatzabgabe. Zuständig ist jener Kanton, in welchem der Ersatzpflichtige am 31. Dezember des Ersatzjahres angemeldet ist oder wohnt.

Das ZIVI kann ein Gesuch um Auslandurlaub erst dann bewilligen, wenn die Wehrpflichtersatzbehörde bestätigt hat, dass sämtliche offenen Ersatzabgaben bezahlt sind.

Das Bundesamt für Zivildienst informiert die kantonale Behörde darüber, dass ein Zivi seine gesamte Dienstleistungspflicht erfüllt hat. Gestützt darauf prüft die kantonale Behörde die Rückerstattung der bezahlten Ersatzabgaben.

Bundesgesetz über die Wehrpflichtabgabe

FAQ Steuerverwaltung

Wehrpflichtersatzabgabe - Das Wichtigste in Kürze (ESTV)